Anwaltskosten

Was kostet die anwaltliche Rechtstätigkeit? Das ist die zwangsläufige Frage, wenn weder Anspruch auf Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe besteht, noch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde. Der Rechtsanwalt ist bei seiner Rechnungslegung nicht frei, sondern hat nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. In diesem Gesetz sind genau und eindeutig die Beträge und Berechnungsgrundlagen angegeben, nach denen die Kostennote im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts zu erstellen ist.


Ist der Mandant ein üblicher Verbraucher und hat der Anwalt keine eigenständige Vereinbarung mit dem Mandanten über die Kosten getroffen, so können für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten maximal 250 € entstehen. Für ein erstes Beratungsgespräch können höchstens 190 € verlangt werden.

Diese Begrenzung gilt allerdings nur, wenn das Problem im ersten Gespräch geklärt werden kann und keine weitere Anwaltstätigkeit verlangt wird. Tip: Vorab telefonisch beim Anwalt nachfragen, welche Unterlagen zur Beratung mitzubringen sind.

Nur solange noch nicht das Gericht eingeschaltet wurde, darf der Anwalt in einer Vereinbarung mit dem Mandanten die Gebühren niedriger ansetzen, als es das Gesetz vorsieht. Will der Rechtsanwalt hingegen mehr verlangen, als im Gesetz vorgesehen, ist dies auch in gerichtlichen Verfahren möglich, muß allerdings zuvor mit dem Mandanten vereinbart werden. Üblich ist, daß der Rechtsanwalt zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren von seinem Mandanten verlangt. Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich, aber die Ausnahme.

Beratungshilfe

Beratungshilfe ist die Hilfe, welche Sie für erfolgversprechende und nicht mutwillige außergerichtliche Anwaltsvertretung erhalten können, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hierfür nicht ausreichen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung oder der außergerichtlichen Korrespondenz Ihres Anwalts mit dem Gegner. Der Beratungsschein wird mit einer Schutzgebühr von 15 €, die der Anwalt einziehen kann, durch das Gericht erteilt. Die Beantragung der Beratungshilfe bei Gericht kann durch Ihren Anwalt übernommen werden. Bitte vergessen Sie nicht, die Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Antragstellung zur Hand zu haben, da Sie diese gegenüber dem Gericht glaubhaft machen müssen. Sozialhilfeempfänger benötigen i. d. R. den aktuellen Sozialhilfebescheid sowieeinen aktuellen Kontoauszug.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung Ihrer Rechte vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, besteht die Möglichkeit, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn Ihre Klage oder Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß Sie die Gerichtskosten und Ihre anwaltlichen Kosten je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältissen garnicht oder nur in Teilzahlungen zu begleichen haben. Sie sind maximal verpflichtetet, 48 Monatsraten zurückzuzahlen, die Höhe dieser Raten bestimmt das Gericht anhand Ihrer Leistungsfähigkeit. Was dann nicht abgezahlt ist, übernimmt die Staatskasse. Bei Veränderung Ihrer Verhältnisse innerhalb von bis zu vier Jahren nach Ende des Rechtsstreits können die Raten erhöht oder verringert werden. Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß gegenüber dem Gericht Auskunft erteilt werden. Dabei gibt es auch verschiedene Freibeträge, über die Sie Ihr Rechtsanwalt informieren kann, der auch bei der Antragstellung mithelfen wird.

Sie sind maximal verpflichtetet, 48 Monatsraten zurückzuzahlen, die Höhe dieser Raten bestimmt das Gericht anhand Ihrer Leistungsfähigkeit. Was dann nicht abgezahlt ist, übernimmt die Staatskasse. Bei Veränderung Ihrer Verhältnisse innerhalb von bis zu vier Jahren nach Ende des Rechtsstreits können die Raten erhöht oder verringert werden. Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß gegenüber dem Gericht Auskunft erteilt werden. Dabei gibt es auch verschiedene Freibeträge, über die Sie Ihr Rechtsanwalt informieren kann, der auch bei der Antragstellung mithelfen wird.

Vorsicht: Die Prozeßkostenhilfe deckt nur die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten ab. Wer einen Prozeß verliert, muß meist die Anwaltskosten des Gegners tragen. Diese werden von der Prozeßkostenhilfe nicht übernommen.

Die Patientenverfügung

Es kann passieren, daß es Ihnen wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr möglich ist, Ihre Wünsche zu äußern. Für diesen Fall, in dem Sie nicht mehr selbst Entscheidungen treffen können, ist es möglich, im Voraus Festlegungen zu treffen. Dies ist notwendig, damit Ärzte, Betreuer und Gerichte in Ihrem Sinne entscheiden können, wenn Sie z. B. durch andauernde Bewußtlosigkeit Ihren Willen nicht mehr äußern können. Solche Festlegungen nennt man Patientenverfügungen. Sie können mit einer solchen Patientenverfügung bestimmen, wie und auf welche Weise Sie unter diesen Umständen medizinisch betreut werden wollen. Vor allem ist es aber nur auf diesem Wege möglich zu erreichen, daß bei einer aussichtslosen Behandlungsperspektive die Behandlung eingestellt und das Sterben ermöglicht wird. Der dargelegte Wille in einer Patientenverfügung kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die Patientenverfügung rechtlich einwandfrei abgefaßt wurde. Nur wenn ein Gericht nach der Prüfung einer entsprechenden Patientenverfügung zu dem Ergebnis kommt, daß diese wirksam verfaßt wurde, dürfen die behandelnden Ärzte dem Willen aus der Patientenverfügung nachkommen.

Vorsorgevollmacht

Um selbst bestimmen zu können, wer Ihre Angelegenheiten übernimmt, wenn Sie plötzlich nicht mehr selbst dazu in der Lage sind, ist die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. Die Altersvorsorgevollmacht ist eine solche Bevollmächtigung, die für den Fall einer derartigen Notsituation erteilt wird. Mit dieser kann der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr handlungsfähigen Vollmachtgebers wirksame Entscheidungen treffen. Dabei kann die Vorsorgevollmacht nur für einzelne Entscheidungsfelder ober besser für alle rechtlich denkbaren Bereiche erteilt werden. Eine solche Generalvollmacht umfaßt sowohl die medizinischen als auch die Vermögensangelegenheiten. Betreffen die persönlichen Angelegenheiten Grundstücksgeschäfte, so muß die Erteilung der Vollmacht notariell erfolgen. Hat man eine wirksame Altersvorsorgevollmacht erteilt, kann die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht vermieden werden.

Erbrecht

Wenn man auch nach dem Tod Einfluß auf die Zukunft haben will, muß man sich über das geltende Erbrecht informieren. So kann man wirksam bestimmen, wie die Erben über das Erbe verfügen sollen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten der Testamentserrichtung als auch die Möglichkeit eines Erbvertrages. Ebenfalls kann mit einem Vermächtnis über einzelne Erbgegenstände gesondert verfügt werden. Zur richtigen Herangehensweise sollte man sich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Wird keine individuelle Regelung getroffen, gelten die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Diese Regelungen sind auch zu beachten, wenn man den Erbteil gesetzlicher Erben ganz oder zum Teil vermindern will.

Rechtsschutzversicherung

Die Versicherung ist nur verpflichtet, in solchen Angelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, für die der Versicherungsnehmer eine Versicherung ausdrücklich abgeschlossen hat. Das Problem dabei ist, daß der einzelne oft nicht genau weiß, für welchen „Rechtsfall“ er letztlich versichert ist.

Da niemand vorher wissen kann, für welchen besonderen Rechtsstreit er sich in der Zukunft absichern muß, bieten die Versicherungen Rechtsschutz für umfassende Rechtsgebiete. Was alles zu diesen Gebieten zählt, ist aus den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) zu entnehmen. Der Laie ist aber meist überfordert, den Umfang dieses Versicherungsschutzes allein zu ermitteln. Hier hilft nur, von dem Versicherungsvertreter genaueste Auskunft über den Leistungsumfang zu verlangen. Ist diese unbefriedigend, sollte man dies nicht hinnehmen.

So mag es viele überraschen, daß beispielsweise beim Abschluß einer „Familien-Rechtsschutzversicherung“ keine besondere Deckung der Kosten im Bereich Familien- und Erbrecht durch die Versicherung gewährt wird – gerade auf diesen Gebieten ist der Versicherungsschutz sogar stark eingeschränkt. Vielmehr werden durch diese Versicherung nur zusätzlich auch die Familienmitglieder in den ansonsten versicherten Rechtsgebieten mitversichert.

Droht bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung, liegt die Versuchung nahe, noch schnell eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dies kann nicht funktionieren, da meist nur Versicherungsfälle versichert sind, die nach Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten nach Versicherungsabschluß eingetreten sind.

Fazit: Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, sollte genau überlegt werden, für welchen Lebensbereich Sie Rechtsschutz erlangen wollen.

Bedenken Sie, Anwalts Liebling sind Sie nur mit einer Rechtsschutzversicherung, die überhaupt für Ihren Rechtsstreit eintritt, egal welchen Namen die Versicherung trägt.

Verkehrsrecht

Folgende besondere Verkehrsbestimmungen sollte man in Polen beachten:

Ein Licht-Grünpfeil nach rechts neben der Ampel (Rechtsabbiegerpfeil) bedeutet, daß vor dem Abbiegen angehalten werden muß. Selbstverständlich muß beim Abbiegen darauf geachtet werden, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.

Die Promillegrenze liegt bei 0,2 ‰, bei höheren Werten sind Geldstrafen ab 145 € fällig oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Das Fahrzeug muß auch am Tage mit eingeschalteter Beleuchtung betrieben werden.

Das Benutzen von Mobiltelefonen ist dem Fahrzeugführer bei der Fahrt untersagt und mit einem Bußgeld von 50 € belegt.

Auf Autobahnen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h. Wer zu schnell ist, muß mit einer Geldbuße ab 125 € rechnen.

Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei an Ort und Stelle ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängen. Ein solches muß sofort und in Zloty gezahlt werden.

Impressum


Rechtsanwälte Baer & Quill

Rechtsform: GbR

Ansprechpartner: Ellen Baer, Lutherplatz 4, 02826 Görlitz, Tel. 03581/41 26 12

e-mail: baer-und-quill@gmx.de


Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstr. 6, 01090 Dresden

Tel. 0351/318590, Fax: 0351/3360899


Berufsbezeichnung: Rechtsanwälte – Verliehen durch die Bundesrepublik Deutschland


Berufshaftpflichtversicherung: HDI Versicherung, HDI-Platz 1, 30659 Hannover


Berufsrechtliche Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO

Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG

Fachanwaltsordnung – FAO

Berufsregelungen europäischer Rechtsanwälte – CCBE

Gesetz über Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG

Geldwäschebekämpfungsgesetz – GWG

Diese Vorschriften können nachgelesen werden unter www.brak.de.

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Rechtsanwältin Ellen Baer
Mietrecht - Arbeitsrecht - Familienrecht - Sozialrecht - Betreuungsrecht

Rechtsanwalt Bernard Quill
Vertragsrecht - Verwaltungsrecht - Verkehrsrecht - Strafrecht - Erbrecht