Anwaltskosten
Was
kostet die anwaltliche Rechtstätigkeit? Das ist die zwangsläufige Frage, wenn weder Anspruch auf
Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe besteht, noch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde.
Der Rechtsanwalt ist bei seiner Rechnungslegung nicht frei, sondern hat nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. In diesem Gesetz sind genau und eindeutig die Beträge
und Berechnungsgrundlagen angegeben, nach denen die Kostennote im Zusammenhang mit einer gerichtlichen
Tätigkeit des Anwalts zu erstellen ist.
Ist der Mandant ein üblicher Verbraucher und hat der Anwalt keine eigenständige Vereinbarung mit dem
Mandanten über die Kosten getroffen, so können für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten
maximal 250 € entstehen. Für ein erstes Beratungsgespräch können höchstens
190 € verlangt werden.
Diese Begrenzung gilt allerdings nur, wenn das Problem im ersten Gespräch geklärt werden kann und
keine weitere Anwaltstätigkeit verlangt wird. Tip: Vorab telefonisch beim Anwalt nachfragen, welche
Unterlagen zur Beratung mitzubringen sind.
Nur solange noch nicht das Gericht eingeschaltet wurde, darf der Anwalt in einer Vereinbarung mit
dem Mandanten die Gebühren niedriger ansetzen, als es das Gesetz vorsieht. Will der Rechtsanwalt
hingegen mehr verlangen, als im Gesetz vorgesehen, ist dies auch in gerichtlichen Verfahren möglich,
muß allerdings zuvor mit dem Mandanten vereinbart werden. Üblich ist, daß der Rechtsanwalt zu
Beginn seiner Tätigkeit einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren von seinem
Mandanten verlangt. Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich, aber die Ausnahme.
Beratungshilfe
Beratungshilfe ist die Hilfe, welche Sie für erfolgversprechende und nicht
mutwillige außergerichtliche Anwaltsvertretung erhalten können, wenn Ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse hierfür nicht ausreichen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, übernimmt der
Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung oder der außergerichtlichen Korrespondenz Ihres Anwalts mit
dem Gegner. Der Beratungsschein wird mit einer Schutzgebühr von 15 €, die der Anwalt einziehen kann,
durch das Gericht erteilt. Die Beantragung der Beratungshilfe bei Gericht kann durch Ihren Anwalt
übernommen werden. Bitte vergessen Sie nicht, die Unterlagen über Ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse für die Antragstellung zur Hand zu haben, da Sie diese gegenüber dem Gericht
glaubhaft machen müssen. Sozialhilfeempfänger benötigen i. d. R. den aktuellen Sozialhilfebescheid
sowieeinen aktuellen Kontoauszug.
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine
anwaltliche Vertretung zur Wahrung Ihrer Rechte vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können,
besteht die Möglichkeit, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Prozesskostenhilfe wird gewährt,
wenn Ihre Klage oder Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß Sie die Gerichtskosten und Ihre anwaltlichen
Kosten
je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältissen garnicht oder nur in Teilzahlungen zu
begleichen haben. Sie sind maximal verpflichtetet, 48 Monatsraten zurückzuzahlen, die Höhe dieser
Raten
bestimmt das Gericht anhand Ihrer Leistungsfähigkeit. Was dann nicht abgezahlt ist, übernimmt die
Staatskasse. Bei Veränderung Ihrer Verhältnisse innerhalb von bis zu vier Jahren nach Ende des
Rechtsstreits können die Raten erhöht oder verringert werden. Über die persönlichen und
wirtschaftlichen
Verhältnisse muß gegenüber dem Gericht Auskunft erteilt werden. Dabei gibt es auch verschiedene
Freibeträge, über die Sie Ihr Rechtsanwalt informieren kann, der auch bei der Antragstellung mithelfen
wird.
Sie sind maximal verpflichtetet, 48 Monatsraten zurückzuzahlen, die Höhe dieser Raten bestimmt das
Gericht anhand Ihrer Leistungsfähigkeit. Was dann nicht abgezahlt ist, übernimmt die Staatskasse. Bei
Veränderung Ihrer Verhältnisse innerhalb von bis zu vier Jahren nach Ende des Rechtsstreits können die
Raten erhöht oder verringert werden. Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß
gegenüber dem Gericht Auskunft erteilt werden. Dabei gibt es auch verschiedene Freibeträge, über die
Sie
Ihr Rechtsanwalt informieren kann, der auch bei der Antragstellung mithelfen wird.
Vorsicht: Die Prozeßkostenhilfe deckt nur die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten ab.
Wer
einen Prozeß verliert, muß meist die Anwaltskosten des Gegners tragen. Diese werden von der
Prozeßkostenhilfe nicht übernommen.
Die Patientenverfügung
Es kann passieren, daß es Ihnen wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr möglich ist, Ihre Wünsche zu
äußern. Für diesen Fall, in dem Sie nicht mehr selbst Entscheidungen treffen können, ist es möglich, im
Voraus Festlegungen zu treffen. Dies ist notwendig, damit Ärzte, Betreuer und Gerichte in Ihrem Sinne
entscheiden können, wenn Sie z. B. durch andauernde Bewußtlosigkeit Ihren Willen nicht mehr äußern
können. Solche Festlegungen nennt man Patientenverfügungen. Sie können mit einer solchen
Patientenverfügung bestimmen, wie und auf welche Weise Sie unter diesen Umständen medizinisch betreut
werden wollen. Vor allem ist es aber nur auf diesem Wege möglich zu erreichen, daß bei einer
aussichtslosen Behandlungsperspektive die Behandlung eingestellt und das Sterben ermöglicht wird. Der
dargelegte Wille in einer Patientenverfügung kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die
Patientenverfügung rechtlich einwandfrei abgefaßt wurde. Nur wenn ein Gericht nach der Prüfung einer
entsprechenden Patientenverfügung zu dem Ergebnis kommt, daß diese wirksam verfaßt wurde, dürfen die
behandelnden Ärzte dem Willen aus der Patientenverfügung nachkommen.
Vorsorgevollmacht
Um selbst bestimmen zu können, wer Ihre Angelegenheiten übernimmt, wenn Sie plötzlich nicht mehr selbst
dazu in der Lage sind, ist die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. Die Altersvorsorgevollmacht ist
eine solche Bevollmächtigung, die für den Fall einer derartigen Notsituation erteilt wird. Mit dieser
kann der Bevollmächtigte an Stelle des nicht mehr handlungsfähigen Vollmachtgebers wirksame
Entscheidungen treffen. Dabei kann die Vorsorgevollmacht nur für einzelne Entscheidungsfelder ober
besser für alle rechtlich denkbaren Bereiche erteilt werden. Eine solche Generalvollmacht umfaßt sowohl
die medizinischen als auch die Vermögensangelegenheiten. Betreffen die persönlichen Angelegenheiten
Grundstücksgeschäfte, so muß die Erteilung der Vollmacht notariell erfolgen. Hat man eine wirksame
Altersvorsorgevollmacht erteilt, kann die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht vermieden werden.
Erbrecht
Wenn man auch nach dem Tod Einfluß auf die Zukunft haben will, muß man sich über das geltende Erbrecht
informieren. So kann man wirksam bestimmen, wie die Erben über das Erbe verfügen sollen. Hierfür gibt es
verschiedene Möglichkeiten der Testamentserrichtung als auch die Möglichkeit eines Erbvertrages.
Ebenfalls kann mit einem Vermächtnis über einzelne Erbgegenstände gesondert verfügt werden. Zur
richtigen Herangehensweise sollte man sich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Wird keine
individuelle Regelung getroffen, gelten die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Diese Regelungen sind
auch zu beachten, wenn man den Erbteil gesetzlicher Erben ganz oder zum Teil vermindern will.
Rechtsschutzversicherung
Die Versicherung ist nur verpflichtet, in solchen Angelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, für die
der Versicherungsnehmer eine Versicherung ausdrücklich abgeschlossen hat. Das Problem dabei ist, daß
der einzelne oft nicht genau weiß, für welchen „Rechtsfall“ er letztlich versichert ist.
Da niemand vorher wissen kann, für welchen besonderen Rechtsstreit er sich in der Zukunft absichern
muß, bieten die Versicherungen Rechtsschutz für umfassende Rechtsgebiete. Was alles zu diesen Gebieten
zählt, ist aus den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) zu entnehmen. Der Laie ist aber meist
überfordert, den Umfang dieses Versicherungsschutzes allein zu ermitteln. Hier hilft nur, von dem
Versicherungsvertreter genaueste Auskunft über den Leistungsumfang zu verlangen. Ist diese
unbefriedigend, sollte man dies nicht hinnehmen.
So mag es viele überraschen, daß beispielsweise beim Abschluß einer „Familien-Rechtsschutzversicherung“
keine besondere Deckung der Kosten im Bereich Familien- und Erbrecht durch die Versicherung gewährt wird –
gerade auf diesen Gebieten ist der Versicherungsschutz sogar stark eingeschränkt. Vielmehr werden durch
diese Versicherung nur zusätzlich auch die Familienmitglieder in den ansonsten versicherten Rechtsgebieten
mitversichert.
Droht bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung, liegt die Versuchung nahe, noch schnell eine
entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dies kann nicht funktionieren, da meist nur
Versicherungsfälle versichert sind, die nach Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten nach
Versicherungsabschluß eingetreten sind.
Fazit: Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, sollte genau überlegt werden, für welchen
Lebensbereich Sie Rechtsschutz erlangen wollen.
Bedenken Sie, Anwalts Liebling sind Sie nur mit einer Rechtsschutzversicherung, die überhaupt für Ihren
Rechtsstreit eintritt, egal welchen Namen die Versicherung trägt.
Verkehrsrecht
Folgende besondere Verkehrsbestimmungen sollte man in Polen beachten:
Ein Licht-Grünpfeil nach rechts neben der Ampel (Rechtsabbiegerpfeil) bedeutet, daß vor dem
Abbiegen
angehalten werden muß. Selbstverständlich muß beim Abbiegen darauf geachtet werden, daß andere
Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
Die Promillegrenze liegt bei 0,2 ‰, bei
höheren Werten sind Geldstrafen ab 145 € fällig oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Das
Fahrzeug muß auch am Tage mit eingeschalteter Beleuchtung betrieben werden.
Das Benutzen von
Mobiltelefonen ist dem Fahrzeugführer bei der Fahrt untersagt und mit einem Bußgeld von 50 € belegt.
Auf
Autobahnen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h. Wer zu schnell ist, muß mit einer Geldbuße ab
125 € rechnen.
Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei an Ort und Stelle ein Verwarnungs-
oder Bußgeld verhängen. Ein solches muß sofort und in Zloty gezahlt werden.
Impressum
Rechtsanwälte Baer & Quill
Rechtsform: GbR
Ansprechpartner: Ellen Baer, Lutherplatz 4, 02826 Görlitz, Tel. 03581/41 26 12
e-mail: baer-und-quill@gmx.de
Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstr. 6, 01090 Dresden
Tel. 0351/318590, Fax: 0351/3360899
Berufsbezeichnung: Rechtsanwälte – Verliehen durch die Bundesrepublik Deutschland
Berufshaftpflichtversicherung: HDI Versicherung, HDI-Platz 1, 30659 Hannover
Berufsrechtliche Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO
Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG
Fachanwaltsordnung – FAO
Berufsregelungen europäischer Rechtsanwälte – CCBE
Gesetz über Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG
Geldwäschebekämpfungsgesetz – GWG
Diese Vorschriften können nachgelesen werden unter www.brak.de.
Kanzleianschrift:
Lutherplatz 4,
02826 Görlitz
| Tel: |
(0 35 81) |
41 26 12 |
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(0 35 81) |
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Tätigkeitsschwerpunkte:
Rechtsanwältin Ellen Baer
Mietrecht - Arbeitsrecht - Familienrecht - Sozialrecht - Betreuungsrecht
Rechtsanwalt Bernard Quill
Vertragsrecht - Verwaltungsrecht - Verkehrsrecht - Strafrecht - Erbrecht
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